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28.02.2020

Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen
Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro oder für energieeffiziente Sanierungs­maßnahmen sogar bis zu 40.000 Euro.
Bisher konnten pro Jahr maximal 6.000 Euro der Handwerker Leistungen bei der Einkommen­steuererklärung abgesetzt werden. Material­kosten blieben unberück­sichtigt. Davon erstattete das Finanzamt maximal 20 Prozent, also bis zu 1.200 Euro. Seit dem 01.01.2020 gibt es die Möglichkeit, im Zuge von Energie effizienten Sanierungs­maßnahmen einen weitaus höheren Steuerbonus zu kassieren.

Handwerkerleistungen absetzen
Handwerkerleistungen absetzen nach § 35 a Abs. 3 EStG
Als Eigentümer oder Mieter können Sie die Kosten für Handwerker Leistungen für selbst genutzte Immobilien absetzen, wenn folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:
Vorlage einer Handwerker Rechnung: Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehr­wert­steuer begünstigt ist.
Überweisung des Rechnungs­betrages auf ein Konto des Handwerks­betriebes.
Einreichung der gestempelten Über­weisungs­durchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Ein­kommens­steuer­erklärung beim Finanz­amt.

Welche Handwerkerleistungen können Sie absetzen?
  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Renovierungsmaßnahmen
  • Erweiterung von Wohnraum
  • Beim Umzug können Renovierungsmaßnahmen der alten und der neuen Wohnung abgesetzt werden.

Wann ist der Bonus nicht möglich?
Der steuerliche Bonus ist nicht möglich, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr erfolgen. Das Finanzamt erstattet im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.
Neuer Steuerbonus ab 2020
Steuerbonus gem. Klimaschutzprogramm 2020 - 2030
Seit dem 01.01.2020 können bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Aufwendungen für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Verteilt auf 3 Jahre werden so Einzel– oder Komplettsanierungen finanziell gefördert. Diese Regelung gilt bis 2030.
Voraussetzungen für den Steuerbonus:
Die Immobilie muss vom Antragsteller selbst genutzt werden.Das Haus oder die Wohnung muss älter als 10 Jahre sein.Die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen dürfen nicht vor 2020 begonnen worden sein und müssen vor 2030 abgeschlossen sein.Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden.Es müssen ordentliche Rechnungen erstellt werden.Die Absetzbarkeit ist nur dann gewährleistet, wenn die Aufwendungen für die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen nicht schon anderweitig gefördert werden.

Begünstigte Sanierungsmaßnahmen:
  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Einbau neuer Fenster oder Außentüren
  • Einbau einer Lüftungsanlage
  • Neue Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
  • Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Wie sieht der Steuerbonus rechnerisch aus?
Mit der neuen Steuervergünstigung soll ein weiterer Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen von selbst genutztem Wohnraum geschaffen werden.
Durch die neue Möglichkeit ermäßigt sich die Einkommensteuer in dem Jahr, in dem die begünstigte Maßnahme saniert wurde (sowie auch im darauffolgenden Jahr), um je 7 % der Aufwendungen (max. um je 7.000 €). 
Im dritten Jahr um 6 % (max. 6.000 €).
Insgesamt beträgt der Steuerbonus dadurch max. 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 €). 
Die begünstigten Kosten sind auf 200.000 € begrenzt. Entgegen der Regelung nach § 35 a EStG werden hier Materialkosten begünstigt.

Wie kann ich den Steuerbonus beantragen?
Zunächst einmal müssen die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen durch die jeweiligen Fachunternehmen bescheinigt und berechnet werden. Für die Bescheinigungen sind bei den Finanzämtern Musterformulare erhältlich.
Diese können dann im Zuge der Einkommensteuer eingereicht werden.


Datum 11.01.2020
Was ändert sich 2020 im Marktanreizprogramm?


Die wesentliche Änderung wird sein, dass von der Festbetragsförderung auf eine anteilige Förderung umgestellt wird. Grundlage für die Berechnung des Zuschusses sind die förderfähigen Kosten.

EE-Hybridheizungen, Biomasse- und Wärmepumpenanlagen werden grundsätzlich mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert. Gas-Hybridanlagen und Solarkollektoranlagen werden grundsätzlich mit 30% der der förderfähigen Kosten gefördert. Gasbrennwertheizungen, die erst im Laufe von zwei Jahren um eine Technologiekomponente zur Nutzung erneuerbarer Energien erweitert werden, können eine Förderung von 20% der förderfähigen Kosten erhalten.

Außerdem wird der Ersatz von Ölheizungen durch eine Biomasse-Anlage, Wärmepumpe oder Hybridanlage mit einer zusätzlichen Prämie von 10 Prozentpunkten auf den ansonsten gewährten Fördersatz der zu errichtenden Anlage gewährt.

Was sind förderfähige Kosten?

Folgende tatsächlich entstandene Kosten können für die Förderung angesetzt werden:
• Anschaffungskosten für die neue Heizung
• Kosten der Installation, Einstellung und Inbetriebnahme der neuen Heizung
• folgende notwendige Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen 
Heizung:
• Deinstallation und Entsorgung der Altanlage inkl. ggf. Tanks
• Optimierung des Heizungsverteilsystems (Anschaffung und Installation von Flächenheizkörpern, Verrohrung, Hydraulischer Abgleich, Einstellen der Heizkurve etc.)
• notwendige Wanddurchbrüche
• Schornsteinsanierung
• Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
• Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
• Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage
 
Die förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind begrenzt:
• bei Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen (Wohngebäude), können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
• bei Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen (Nichtwohngebäude), können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

Werden Unternehmen nach der AGVO gefördert, sind nur die Mehrkosten der beantragten Maßnahme gegenüber einer technisch und wirtschaftlich realistischen weniger umweltfreundlichen Alternative (Investitionsmehrkosten) förderfähig.
Grundsätzlich können hier die Bruttokosten, d.h. inklusive Umsatzsteuer, angesetzt werden. Allerdings können vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller nur die Nettokosten geltend machen.




Datum 15.10.2019
Austauschprämie zum Wechsel auf Ökoheizung nutzen

Das vom Klimakabinett am 20. September 2019 vorgestellte Klimaschutzprogramm 2030 beinhaltet auch neue Regeln für die Wärmeversorgung von Gebäuden. Eine Maßnahme ist die Austauschprämie für alte Öl- und Gasheizungen. Damit will der Staat nach Lesart des vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderten Informationsprogramms Zukunft Altbau bis zu 40 % der Kosten übernehmen, wenn bei einem Kesseltausch ein klimafreundlicheres System mit einem Anteil erneuerbarer Energien zum Zuge kommt. Der Einbau reiner Ölheizungen soll von 2026 an gänzlich verboten sein.

Bereits jetzt sollten Hauseigentümer bei einer Heizungsmodernisierung überwiegend auf erneuerbare Energien setzen, rät Frank Hettler von Zukunft Altbau. Nur das sei klimaschonend und schütze vor zukünftigen Kosten für das ausgestoßene CO2. Der neue Wärmeerzeuger bringe zudem nur dann eine maximale CO2-Einsparung und einen geringen Energieverbrauch, wenn die gesamte Heizungsanlage optimiert ist. Hettler: „Die Bundesregierung sollte dies zur Voraussetzung für die Austauschprämie machen.“

„Nur überwiegend erneuerbar betriebene Heizungen sinnvoll“

Um die CO2-Emissionen zu senken, sind wiederholt alte Heizungen in den Fokus der Bundesregierung gerückt. Rund elf Mio. Heizkessel in Deutschland sind älter als 15 Jahre und nicht mehr auf dem aktuellen Stand der Technik. Knapp 7,5 Mio. Heizkessel sind mehr als 20 Jahre in Betrieb. Ein Tausch dieser oft ineffizienten Kessel könnte den CO2Ausstoß deutlich senken. Aber: „Ein CO2-neutraler Gebäudebestand geht nur mit einer Wärmeversorgung überwiegend aus erneuerbaren Energien“, mahnt Hettler.

Zu Öko-Heizungen zählt er unter anderem Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellenheizungen und heizungsunterstützende Solarthermieanlagen sowie Stückholz- und Holzpellet-Heizkessel. Oder der Anschluss des Gebäudes an ein Wärmenetz, das mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung und/oder erneuerbaren Energien gespeist wird.

Zur Optimierung des Heizungssystems gehöre stets ein hydraulischer Abgleich, wobei Sanierer auf das ausführlichere Verfahren B bestehen sollten. Wichtig sei auch eine optimal eingestellte Heizungsregelung. Bei einem Heizkesseltausch ohne Optimierung von Heizsystem und Heizungsregelung blieben große Energieeinsparpotenziale ungenutzt und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme werde deutlich verringern.



Datun 22.07.2019
Trinkwasserhygiene Keime im Trinkwasser

Wir haben das Glück, in einem Land zu leben, das höchste Trinkwasserqualität bietet. Für die meisten von uns ist das eine Selbstverständlichkeit. Erst wenn in den Medien von Verunreinigungen berichtet wird, oder wenn wir ins Ausland (in Urlaub) fahren, oder Berichte über Länder hören, in denen das nicht so ist, wird uns bewusst, welchen Luxus dieser Umstand darstellt.

Von der Quelle bis zum Wasserzähler ist der Anbieter/Betreiber (Wasserwerk) für die gleichbleibend hohe Qualität unseres Wassers zuständig. Die Trinkwasserverordnung macht klare Vorgaben. Ab dieser Stelle ist der Hauseigentümer, Eigentümer-gemeinschaften oder Hausverwaltungen dafür verantwortlich und es muss ohne Aufforderung des Gesundheitsamtes die Hausinstallation regelmäßig überprüfen.

Deshalb müssen wir uns vor Augen halten: Wasser ist ein Lebensmittel und kann ungenießbar werden. Wasser ist per se ein lebendes Medium und enthält als solches ein gewisses Maß an mikrobiologischem Leben. Das ist völlig normal und gesund, solange gewisse Grenzwerte nicht überschritten werden.

Damit die einwandfreie Trinkwasserqualität so gut bleibt, wie es uns vom Wasserversorger angeliefert wird, müssen wir bestimmte „Spielregeln“ einhalten.

•    Das Trinkwasser kalt darf dabei unter hygienischen Gesichtspunkten eine Temperatur von 20°C in der gesamten Trinkwasserinstallation bis zur Entnahmestelle nicht überschreiten und sollte immer so kalt wie möglich bleiben.
•    Die Temperatur des erwärmten Trinkwassers im gesamten Zirkulationssystem nicht unter 55°C, es können sich auch Keime bilden.
•    Die Wasserhauseinführung nach dem Hauswasserzähler. Regelmäßig das Absperrventil mit Rückschlagklappe (KFR-Ventil) Kontrollieren auf Funktion wenn keins eingebaut ist nachträglich einen montieren lassen.
•    Die Gartenwasser-Rohrleitung sollte auch ein KFR- Ventil eingebaut sein.
•    Für die Regenwassernutzung sollte eine Systemtrennung vorhanden sei. Das Regenwasser sollte nicht in Verbindung mit dem Trinkwasser kommen.
•    Beim Füllen der Heizungsanlage auch über ein Systemtrenner, damit kein verunreinigtes Heizungswasser in die Trinkwasserleitung gelangt
•    Stillgelegte oder nicht funktionierende Weichwasseranlagen, Kalkschutzanlagen oder Dosieranlagen mit Mineralstoffen bei nicht Benutzung Rückbau der Anlageteile.
•    Trinkwasserfilter sollten regelmäßig gespült werden
•    Zu beachten sind insbesondere. Regelmäßiger Wasserentnahme an alle Entnahmen .

Falls Sie noch Fragen haben, rufen Sie doch bitte an,
oder schreiben Sie mir eine E-Mail. 

Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016

Wenn Sie bauen oder sanieren, müssen Sie die Energieeinsparverordnung beachten: Sie regelt die Vorgaben, die Ihr Gebäude zum Zeitpunkt der Bauabnahme erfüllen muss.
Nachfolgend finden Sie wichtigsten Informationen auf einen Blick.

Ziele der EnEV

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Gebäude energieeffizienter zu machen, stärker mit erneuerbaren Energien zu beheizen und zu klimatisieren. Damit will sie die Umwelt entlasten, die Gemeinschaft unabhängiger von Energieimporten machen und den technologischen Fortschritt fördern. Um diese Ziele zu erreichen, sind nationale Gesetze erforderlich wie die Energieeinsparverordnung erforderlich: Sie formuliert Vorgaben sowie Methoden zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Die EnEV wird in Abständen novelliert, um sie an die jeweils aktuellen EU-Anforderungen anzupassen. Zuletzt wurde sie 2016 novelliert.

Anforderungen an Neubauten

Häuser, die seit 2016 gebaut werden, müssen 25 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen als solche, die noch nach 2015 geltenden Mindeststandards gebaut wurden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, sofern sie von dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
Die Gebäudehülle (Dämmung) von Häusern, die seit 2016 gebaut, muss eine höhere Mindestqualität erfüllen und den Wärmebedarf um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren.
Der EnEV-Nachweis für neue ungekühlte Wohngebäude entfällt, wenn sie gewisse Ausstattungsvorgaben erfüllen. Ebenfalls vom EnEV-Nachweis befreit sind Ferien- und Wochenendhäuser, wenn sie hauptsächlich im Frühjahr und Sommer genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie verbrauchen, die bei ganzjähriger Nutzung anfiele.
Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergiebedarf des Neubaus abgezogen werden, wenn er in oder am Gebäude erzeugt und vorrangig in diesem genutzt wird.

Anforderungen an Bestandsgebäude

Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen gegen moderne Heizsysteme ausgetauscht werden – mit einigen Ausnahmen.
30 Jahre und ältere Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden – außer, in Wohnhäusern, welche Eigentümer seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Nach einem Eigentümerwechsel muss der Käufer die veraltete Heizung innerhalb von zwei Jahren austauschen.
Bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden müssen nur diejenigen Außenflächen die verschärften EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich „angefasst“ wurden.
Bei Ausbau oder Erweiterung von Bestandsgebäuden resultieren die zu erfüllenden Anforderungen aus der Tatsache, ob die Eigentümer die Gelegenheit zur Heizungsmodernisierung nutzen oder nicht. Bei neu installierten Heizungen müssen die veränderten Gebäudeteile die Neubau-Anforderungen der EnEV 2016 erfüllen. Wird die bestehende Heizung weiter genutzt, sind die Anforderungen für die Bauteil-Sanierung im Bestand zu erfüllen. Bei mehr als 50 Quadratmetern neuer Nutzfläche gilt es zudem, die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu erfüllen.
Bereits in der EnEV 2014 wurde geregelt, dass zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum bis Ende 2015 auf einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden mussten – oder entsprechend das darüber liegende Dach.

Der Energieausweis

Der Energieausweis muss Interessenten bei Vermietung und Verkauf vorgelegt werden.
In Immobilienanzeigen müssen Angaben zur Energieeffizienz des Gebäudes gemacht werden. (Betrifft nur Eigentümer, für deren Wohngebäude ein Energieausweis nach Inkrafttreten der EnEV am 1. Mai 2014 ausgestellt wurde.) Wer diese Anzeigepflicht nicht erfüllt, kann mit Geldstrafe belegt werden!
Im Energieausweis ist die Bandtacho-Spannweite für Wohnhäuser verkürzt worden – von [über 400 kWh/(m²a)] auf höchstens [über 250 kWh/(m² a)]. Außerdem sind die Modernisierungsempfehlungen in den Energieausweis integriert worden.


Das Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG)

Seit dem 01.Juli 2015 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das heißt für alle Bauherren im Neubau: Die Verwendung eines bestimmten Anteils an erneuerbaren Energien zur Wärmeenergieerzeugung ist Pflicht.
Das heißt für alle Bauherren: Die Verwendung eines bestimmten Anteils an erneuerbaren Energien zur Wärmeenergieerzeugung ist Pflicht. Das Gesetz dient dem Schutz der Umwelt und soll dazu beitragen, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern, Ressourcen zu schonen und gleichzeitig eine sichere und nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien im Wärmemarkt bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu steigern. Damit könnten über 86 Mio. Tonnen CO2 eingespart werden.
Das Gesetz ist bindend, kann aber je nach Bundesland verschieden angewendet werden. Daher müssen Sie sich als Bauherr erkundigen, ob die jeweiligen Vorschriften in ihrem Bundesland gelten.

Erfüllungsoptionen für Wohngebäude 

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWäemeG) ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1. Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet, d. h. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien zur Nutzung erneuerbarer Wärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen entscheiden. Diese können nahezu beliebig miteinander kombiniert werden. Die Maßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf oder ihrem Erfüllungsgrad angerechnet. Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Wohngebäude dienen überwiegend, also zu mehr als 50 % dem Wohnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist das Gesetz für die Gebäudeart anzuwenden, welche flächenanteilig überwiegt. Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen: Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben. 

Erstellen von Nachweisen für das EWärmeG 2015

Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

· Einsatz erneuerbarer Energien 

· Solarthermie, Holzzentralheizung, Wärmepumpe, Einzelraumfeuerung, Biogas und Bioöl

· Baulicher Wärmeschutz (Dämmung) 

· Dach/oberste Geschossdecke, Außenwände, Kellerdecke oder gesamte Gebäudehülle 

· Sonstige Ersatzmaßnahmen 

· Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz und Photovoltaikanlage 

· Sanierungsfahrplan


Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016

Wenn Sie bauen oder sanieren, müssen Sie die Energieeinsparverordnung beachten: Sie regelt die Vorgaben, die Ihr Gebäude zum Zeitpunkt der Bauabnahme erfüllen muss.
Nachfolgend finden Sie wichtigsten Informationen auf einen Blick.

Ziele der EnEV

Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Gebäude energieeffizienter zu machen, stärker mit erneuerbaren Energien zu beheizen und zu klimatisieren. Damit will sie die Umwelt entlasten, die Gemeinschaft unabhängiger von Energieimporten machen und den technologischen Fortschritt fördern. Um diese Ziele zu erreichen, sind nationale Gesetze erforderlich wie die Energieeinsparverordnung erforderlich: Sie formuliert Vorgaben sowie Methoden zur Berechnung der Energieeffizienz von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Die EnEV wird in Abständen novelliert, um sie an die jeweils aktuellen EU-Anforderungen anzupassen. Zuletzt wurde sie 2016 novelliert.

Anforderungen an Neubauten

Häuser, die seit 2016 gebaut werden, müssen 25 Prozent weniger Primärenergie verbrauchen als solche, die noch nach 2015 geltenden Mindeststandards gebaut wurden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Nichtwohngebäude mit mehr als 4 Metern Raumhöhe, sofern sie von dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
Die Gebäudehülle (Dämmung) von Häusern, die seit 2016 gebaut, muss eine höhere Mindestqualität erfüllen und den Wärmebedarf um durchschnittlich 20 Prozent reduzieren.
Der EnEV-Nachweis für neue ungekühlte Wohngebäude entfällt, wenn sie gewisse Ausstattungsvorgaben erfüllen. Ebenfalls vom EnEV-Nachweis befreit sind Ferien- und Wochenendhäuser, wenn sie hauptsächlich im Frühjahr und Sommer genutzt werden und weniger als 25 Prozent der Energie verbrauchen, die bei ganzjähriger Nutzung anfiele.
Strom aus erneuerbaren Energien darf vom Endenergiebedarf des Neubaus abgezogen werden, wenn er in oder am Gebäude erzeugt und vorrangig in diesem genutzt wird.

Anforderungen an Bestandsgebäude

Öl- und Gasheizungen, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut wurden, müssen gegen moderne Heizsysteme ausgetauscht werden – mit einigen Ausnahmen.
30 Jahre und ältere Heizkessel dürfen nicht mehr betrieben werden – außer, in Wohnhäusern, welche Eigentümer seit 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Nach einem Eigentümerwechsel muss der Käufer die veraltete Heizung innerhalb von zwei Jahren austauschen.
Bei Änderung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden müssen nur diejenigen Außenflächen die verschärften EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich „angefasst“ wurden.
Bei Ausbau oder Erweiterung von Bestandsgebäuden resultieren die zu erfüllenden Anforderungen aus der Tatsache, ob die Eigentümer die Gelegenheit zur Heizungsmodernisierung nutzen oder nicht. Bei neu installierten Heizungen müssen die veränderten Gebäudeteile die Neubau-Anforderungen der EnEV 2016 erfüllen. Wird die bestehende Heizung weiter genutzt, sind die Anforderungen für die Bauteil-Sanierung im Bestand zu erfüllen. Bei mehr als 50 Quadratmetern neuer Nutzfläche gilt es zudem, die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu erfüllen.
Bereits in der EnEV 2014 wurde geregelt, dass zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum bis Ende 2015 auf einen maximalen Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden mussten – oder entsprechend das darüber liegende Dach.

Fördermittel
 
Profitieren Sie von den verschiedenen Investitionszuschüssen und Darlehen, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW-Förderbank gewähren.
Wir kümmern uns um die Formalitäten und sorgen dafür, dass der für Sie richtige Antrag gestellt wird. Sprechen Sie uns auf dieses Thema an, wir beraten Sie gerne!

· KFW Baubegleitung 
· KFW Altersgerecht Umbauen - Kredit
· KFW Altersgerecht Umbauen - Zuschuss
· KFW Einbruchschutz - Kredit oder Zuschuss
· KFW Energieeffizient Bauen - Kredit
· BAFA - Heizen mit Erneuerbaren Energien
· BAFA - Energieberatung für Wohngebäude

Heizungs-Check im Sommer
vom 15.07.2019
Mit einer optimal funktionierenden und gut eingestellten Heizanlage sparen Sie in der kalten Jahreszeit von Anfang an Energie und somit bares Geld. Entsprechend zahlt sich der Heizungs-Check im Sommer aus und bietet einige Vorteile ...
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